1 Eine Informationsebene des Objektkatalogs (Art. 6 Abs. 2 VAV) besteht aus einem oder mehreren Themen; ein Thema besteht aus einem oder mehreren Objekten. Die Themen und Objekte der Informationsebenen werden wie folgt festgelegt:
- a.
- Informationsebene «Fixpunkte»:
- 1.
- Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 1 (LFP1, HFP1),
- 2.
- Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2 (LFP2, HFP2),
- 3.
- Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 3 (LFP3, HFP3);
- b.
- Informationsebene «Bodenbedeckung»:
- 1.
- Gebäude,
- 2.
- befestigte Flächen, unterteilt in: Strasse/Weg, Trottoir, Verkehrsinsel, Bahn, Flugplatz, Wasserbecken sowie übrige befestigte Flächen,
- 3.
- humusierte Flächen, unterteilt in: Acker/Wiese/Weide, Intensivkulturen (weiter unterteilt in Reben und übrige Intensivkulturen), Gartenanlage, Hoch-/Flachmoor sowie übrige humusierte Flächen,
- 4.
- Gewässer, unterteilt in: stehendes Gewässer, fliessendes Gewässer, Schilfgürtel,
- 5.
- bestockte Flächen, unterteilt in: geschlossener Wald, bestockte Weide bzw. Wytweide (weiter unterteilt in «dicht bestockte Weide» und «offen bestockte Weide» ) sowie übrige bestockte Flächen,
- 6.
- vegetationslose Flächen, unterteilt in: Fels, Gletscher/Firn, Geröll/Sand, Abbau/Deponie sowie übrige vegetationslose Flächen;
- c.
- Informationsebene «Einzelobjekte»: Mauer, unterirdisches Gebäude, übriger Gebäudeteil, eingedoltes Gewässer, wichtige Treppe, Tunnel/Unterführung/Galerie, Brücke/Passerelle, Bahnsteig, Brunnen, Reservoir (sofern kein Gebäude), Pfeiler, Unterstand, Silo/ Turm/Gasometer (sofern kein Gebäude), Hochkamin, Denkmal, Mast/ Antenne, Aussichtsturm, Uferverbauung, Schwelle, Lawinenverbauung, massiver Sockel, Ruine/archäologisches Objekt, Landungssteg, einzelner Fels, schmale bestockte Fläche, Rinnsal, schmaler Weg, Hochspannungsfreileitung, oberirdische Druckleitung von Wasserkraftanlagen, Bahngeleise, Luftseilbahn, Gondelbahn/Sesselbahn, Materialseilbahn, Skilift, Fähre, Grotte/Höhleneingang, Achse, wichtiger Einzelbaum, Bildstock/Kruzifix, Quelle, Bezugspunkt öffentlicher Institutionen sowie weitere Einzelobjekte;
- d.
- Informationsebene «Höhen»: flächendeckendes digitales Terrainmodell (DTM);
- e.
- Informationsebene «Nomenklatur»: Flurname, Ortsname, Geländename;
- f.
- Informationsebene «Liegenschaften»:
- 1.
- Liegenschaft,
- 2.
- selbstständiges und dauerndes Recht,
- 3.
- Bergwerk,
- 4.
- Grenzpunkt;
- g.
- Informationsebene «Rohrleitungen»:
- 1.
- Ölleitung, Gasleitung sowie weitere Leitungen, die dem Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196327 unterstehen,
- 2.
- Signalpunkte zur Kennzeichnung der Lage der Leitungen;
- h.
- Informationsebene «Hoheitsgrenzen»:
- 1.
- Gemeindegrenzen, einschliesslich Hoheitsgrenzpunkte,
- 2.
- Bezirksgrenzen,
- 3.
- Kantonsgrenzen,
- 4.
- Landesgrenze;
- i.
- Informationsebene «dauernde Bodenverschiebungen»: dauernde Bodenverschiebungen im Sinne von Artikel 660a des Zivilgesetzbuchs28;
- j.
- Informationsebene «Gebäudeadressen»: Gebäudeadressen gemäss Schweizer Norm SN 612040 (Ausgabe 2004-6)29;
- k.
- Informationsebene «administrative Einteilungen»:
- 1.
- Nummerierungsbereiche,
- 2.
- Planeinteilungen,
- 3.
- Toleranzstufeneinteilung,
- 4.
- Planrahmen: Angaben für die Beschriftung des Plans für das Grundbuch.
2 Für die verbindliche Beschreibung der Objekte und ihrer Attribute mit den für den Datenaustausch notwendigen Informationen gilt das Datenmodell im Anhang A.