210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 928 3. Action for trespass

1 A possessor disturbed by trespass may bring an action against the trespasser even if the latter claims to be in the right.

2 The claim is for cessation of trespass, prohibition of further trespass and damages.

Art. 927 2. Klage aus Besitzesentziehung

1 Wer einem andern eine Sache durch verbotene Eigenmacht entzogen hat, ist verpflichtet, sie zurückzugeben, auch wenn er ein besseres Recht auf die Sache behauptet.

2 Wenn der Beklagte sofort sein besseres Recht nachweist und auf Grund desselben dem Kläger die Sache wieder abverlangen könnte, so kann er die Rückgabe verweigern.

3 Die Klage geht auf Rückgabe der Sache und Schadenersatz.

 

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