210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 712i a. Statutory lien

1 The community of condominium owners is entitled to establish a lien on each condominium owner’s unit as security for his or her portion of the shared costs over the previous three years.

2 Registration of the lien may be requested by the administrator or, where no administrator has been appointed, by any condominium owner so authorised by majority resolution or court order and by any person for whom the claim for shared costs has been distrained.

3 In other respects, the provisions governing the establishment of a building contractor’s lien apply mutatis mutandis.

Art. 712h 1. Bestand und Verteilung

1 Die Stockwerkeigentümer haben an die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an die Kosten der gemeinschaftlichen Verwaltung Beiträge nach Massgabe ihrer Wertquoten zu leisten.

2 Solche Lasten und Kosten sind namentlich:

1.
die Auslagen für den laufenden Unterhalt, für Reparaturen und Erneuerungen der gemeinschaftlichen Teile des Grundstückes und Gebäudes sowie der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen;
2.
die Kosten der Verwaltungstätigkeit einschliesslich der Entschädigung des Verwalters;
3.
die den Stockwerkeigentümern insgesamt auferlegten öffentlich-rechtlichen Beiträge und Steuern;
4.
die Zins- und Amortisationszahlungen an Pfandgläubiger, denen die Liegenschaft haftet oder denen sich die Stockwerkeigentümer solidarisch verpflichtet haben.

3 Dienen bestimmte gemeinschaftliche Bauteile, Anlagen oder Einrichtungen einzelnen Stockwerkeinheiten nicht oder nur in ganz geringem Masse, so ist dies bei der Verteilung der Kosten zu berücksichtigen.

 

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