210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 580 A. Requirements

1 Any heir entitled to disclaim his or her inheritance has the right to request a public inventory.

2 The request must be made to the competent authority within one month in the same form as the disclaimer.

3 A request made by one heir is also valid for the others.

Art. 579 VIII. Haftung im Falle der Ausschlagung

1 Schlagen die Erben eines zahlungsunfähigen Erblassers die Erbschaft aus, so haften sie dessen Gläubigern gleichwohl insoweit, als sie vom Erblasser innerhalb der letzten fünf Jahre vor seinem Tode Vermögenswerte empfangen haben, die bei der Erbteilung der Ausgleichung unterworfen sein würden.

2 Die landesübliche Ausstattung bei der Verheiratung sowie die Kosten der Erziehung und Ausbildung werden von dieser Haftung nicht getroffen.

3 Gutgläubige Erben haften nur, soweit sie noch bereichert sind.

 

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