210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 566 1. Right to renounce

1 The legal and named heirs are entitled to disclaim the inheritance passing to them.

2 There is a presumption of a disclaimer if at the time of his or her death the deceased had been officially declared insolvent or was manifestly insolvent.

Art. 565 4. Herabsetzung

1 Zahlen die Erben nach Ausrichtung der Vermächtnisse Erbschaftsschulden, von denen sie vorher keine Kenntnis hatten, so sind sie befugt, die Vermächtnisnehmer insoweit zu einer verhältnismässigen Rückleistung anzuhalten, als sie die Herabsetzung der Vermächtnisse hätten beanspruchen können.

2 Die Vermächtnisnehmer können jedoch höchstens im Umfange der zur Zeit der Rückforderung noch vorhandenen Bereicherung in Anspruch genommen werden.

 

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