210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 558 III. Notification of interested parties

1 At the estate’s expense, all interested parties receive a copy of the provisions of the will as relate to them.

2 Legatees of unknown whereabouts are informed by appropriate public notice.

Art. 557 II. Eröffnung

1 Die Verfügung des Erblassers muss binnen Monatsfrist nach der Einlieferung von der zuständigen Behörde eröffnet werden.

2 Zu der Eröffnung werden die Erben, soweit sie den Behörden bekannt sind, vorgeladen.

3 Hinterlässt der Erblasser mehr als eine Verfügung, so sind sie alle der Behörde einzuliefern und von ihr zu eröffnen.

 

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