210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 435 III. Emergencies

1 In an emergency, essential medical procedures may be carried out immediately to protect the patient or third parties.

2 If the institution is aware how the person wishes to be treated, it shall take account of those wishes.

Art. 434 II. Behandlung ohne Zustimmung

1 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn:

1.
ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist;
2.
die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist; und
3.
keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist.

2 Die Anordnung wird der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

 

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