210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 431 C. Regular review

1 The adult protection authority shall conduct a review at the latest six months after hospitalisation of whether the requirements for hospitalisation are still being met and whether the institution is still suitable.

2 It shall conduct a second review within the following six months. Thereafter it shall conduct a review as often as necessary, but at least once every year.

Art. 430 2. Verfahren

1 Die Ärztin oder der Arzt untersucht persönlich die betroffene Person und hört sie an.

2 Der Unterbringungsentscheid enthält mindestens folgende Angaben:

1.
Ort und Datum der Untersuchung;
2.
Name der Ärztin oder des Arztes;
3.
Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung;
4.
die Rechtsmittelbelehrung.

3 Das Rechtsmittel hat keine aufschiebende Wirkung, sofern die Ärztin oder der Arzt oder das zuständige Gericht nichts anderes verfügt.

4 Ein Exemplar des Unterbringungsentscheids wird der betroffenen Person ausgehändigt; ein weiteres Exemplar wird der Einrichtung bei der Aufnahme der betroffenen Person vorgelegt.

5 Die Ärztin oder der Arzt informiert, sofern möglich, eine der betroffenen Person nahestehende Person schriftlich über die Unterbringung und die Befugnis, das Gericht anzurufen.

 

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