210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 424 C. Continuation of transactions

The deputy must continue with transactions that cannot be postponed until a successor takes over office, unless the adult protection authority orders otherwise. This provision does not apply to a professional deputy.

Art. 423 II. Übrige Fälle

1 Die Erwachsenenschutzbehörde entlässt den Beistand oder die Beiständin, wenn:

1.
die Eignung für die Aufgaben nicht mehr besteht;
2.
ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt.

2 Die Entlassung kann von der betroffenen oder einer ihr nahestehenden Person beantragt werden.

 

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