210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 367 G. Termination

1 The appointee may terminate the advance care directive at any time subject to giving two months' written notice to the adult protection authority.

2 For good cause, the appointee may terminate the directive without notice.

Art. 366 F. Entschädigung und Spesen

1 Enthält der Vorsorgeauftrag keine Anordnung über die Entschädigung der beauftragten Person, so legt die Erwachsenenschutzbehörde eine angemessene Entschädigung fest, wenn dies mit Rücksicht auf den Umfang der Aufgaben als gerechtfertigt erscheint oder wenn die Leistungen der beauftragten Person üblicherweise entgeltlich sind.

2 Die Entschädigung und die notwendigen Spesen werden der auftraggebenden Person belastet.

 

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