210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 364 D. Interpretation and clarification

The appointee may request the adult protection authority to interpret the advance care directive and to add clarification to secondary points.

Art. 363 C. Feststellung der Wirksamkeit und Annahme

1 Erfährt die Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, und ist ihr nicht bekannt, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt, so erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt.

2 Liegt ein Vorsorgeauftrag vor, so prüft die Erwachsenenschutzbehörde, ob:

1.
dieser gültig errichtet worden ist;
2.
die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind;
3.
die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
4.
weitere Massnahmen des Erwachsenenschutzes erforderlich sind.

3 Nimmt die beauftragte Person den Vorsorgeauftrag an, so weist die Behörde sie auf ihre Pflichten nach den Bestimmungen des Obligationenrechts465 über den Auftrag hin und händigt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse wiedergibt.

 

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