1 On the death of a co-owner, heirs who are not also co-owners are entitled only to settlement of his share.
2 Where he is survived by issue entitled to inherit his share, with the consent of the other co-owners such issue may accede to the joint ownership in undivided shares in his place.
1 Kündigt ein Gemeinder die Gemeinderschaft, oder ist einer der Gemeinder in Konkurs geraten, oder gelangt der gepfändete Anteil eines Gemeinders zur Verwertung, so können die übrigen die Gemeinderschaft miteinander fortsetzen, indem sie den Ausscheidenden oder seine Gläubiger abfinden.
2 Verheiratet sich ein Gemeinder, so kann er ohne Kündigung die Abfindung beanspruchen.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.