210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 336 1. Authority

Members of a family may tie a body of assets to the family by placing all or part of an inheritance or other property under joint ownership in undivided shares.

Art. 335 A. Familienstiftungen

1 Ein Vermögen kann mit einer Familie dadurch verbunden werden, dass zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken eine Familienstiftung nach den Regeln des Personenrechts oder des Erbrechts errichtet wird.

2 Die Errichtung von Familienfideikommissen ist nicht mehr gestattet.

 

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