210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 237 II. Allocation to individual property

Lump sum pension or invalidity benefits received by a spouse that have become common property are added to his or her individual property in the capitalised amount equivalent to the pension or invalidity annuity to which he or she would be entitled on dissolution of the marital property regime.

Art. 236 I. Zeitpunkt der Auflösung

1 Der Güterstand wird mit dem Tod eines Ehegatten, mit der Vereinbarung eines andern Güterstandes oder mit der Konkurseröffnung über einen Ehegatten aufgelöst.

2 Bei Scheidung, Trennung, Ungültigerklärung der Ehe oder gerichtlicher Anordnung der Gütertrennung wird die Auflösung des Güterstandes auf den Tag zurückbezogen, an dem das Begehren eingereicht worden ist.

3 Für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes ist der Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend.

 

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