210 Swiss Civil Code of 10 December 1907

210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Art. 234 II. Individual liability

1 For all other debts a spouse is liable only to the extent of his or her individual property and half the value of the common property.

2 Claims arising from the unjust enrichment of the marital union are reserved.

Art. 233 I. Vollschulden

Jeder Ehegatte haftet mit seinem Eigengut und dem Gesamtgut:

1.
für Schulden, die er in Ausübung seiner Befugnisse zur Vertretung der ehelichen Gemeinschaft oder zur Verwaltung des Gesamtgutes eingeht;
2.
für Schulden, die er in Ausübung eines Berufes oder Gewerbes eingeht, sofern für diese Mittel des Gesamtgutes verwendet werden oder deren Erträge ins Gesamtgut fallen;
3.
für Schulden, für die auch der andere Ehegatte persönlich einzustehen hat;
4.
für Schulden, bei welchen die Ehegatten mit dem Dritten vereinbart haben, dass das Gesamtgut neben dem Eigengut des Schuldners haftet.
 

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