If a spouse practises a profession or runs a business on his or her own using common property with the other’s consent, he or she may conclude all transactions that such activities entail.
1 Die Ehegatten können ausser für die ordentliche Verwaltung nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen.
2 Dritte dürfen diese Einwilligung voraussetzen, sofern sie nicht wissen oder wissen sollten, dass sie fehlt.
3 Die Bestimmungen über die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft bleiben vorbehalten.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.