1 Private household employees may any time require their employer to provide them with an employer’s reference containing details of the nature and length of their work relationship, as well as an assessment of the quality of their work and conduct.
2 At the express request of the private household employee, the employer’s reference should be limited to the nature and length of the work relationship only.
1 Die privaten Hausangestellten können ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jederzeit bitten, ihnen ein Zeugnis mit Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Qualität ihrer Arbeit und ihr Verhalten auszustellen.
2 Auf ausdrücklichen Wunsch der oder des privaten Hausangestellten hat sich das Zeugnis auf Angaben über die Art und die Dauer des Arbeitsverhältnisses zu beschränken.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.