1 Organisations that have been in existence for at least two years and that have as their object in terms of their articles of incorporation the promotion of gender equality or safeguarding the interests of employees may in their own names have a finding of discrimination declared if the probable outcome of proceedings will have an effect on a considerable number of jobs. They must allow the employer concerned the opportunity to state his position before they institute conciliation proceedings or bring an action.
2 The provisions on actions and appeals by individuals also apply by analogy.
1 Organisationen, die nach ihren Statuten die Gleichstellung von Frau und Mann fördern oder die Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wahren und seit mindestens zwei Jahren bestehen, können im eigenen Namen feststellen lassen, dass eine Diskriminierung vorliegt, wenn der Ausgang des Verfahrens sich voraussichtlich auf eine grössere Zahl von Arbeitsverhältnissen auswirken wird. Sie müssen der betroffenen Arbeitgeberin oder dem betroffenen Arbeitgeber Gelegenheit zur Stellungnahme geben, bevor sie eine Schlichtungsstelle anrufen oder eine Klage einreichen.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Klagen und Beschwerden von Einzelpersonen sinngemäss.
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