1 Bei der Beurteilung der Integration berücksichtigt die zuständige Behörde folgende Kriterien:
- a.
- die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
- b.
- die Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
- c.
- die Sprachkompetenzen; und
- d.
- die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung.
2 Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
3 Der Bundesrat legt fest, welche Sprachkompetenzen bei der Erteilung und der Verlängerung einer Bewilligung vorliegen müssen.