1 Sieht der Lebensversicherungsvertrag einen Schlussüberschussanteil vor, so ist dafür eine gesonderte, vertragsindividuelle Rückstellung zu bilden und jährlich zu alimentieren. Der Schlussüberschussanteil darf nicht nur aus der Ertragssituation beim Ablauf des Vertrags abgeleitet werden.
2 Der Anteil der Rückstellungen für den Schlussüberschussanteil, der bei vollständiger oder teilweiser Auflösung des Lebensversicherungsvertrages vor Vertragsablauf infolge Tod oder Rückkauf frei wird, ist dem Überschussfonds gutzuschreiben, sofern er nicht dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin ausbezahlt wird.
3 Ist der Schlussüberschussanteil die wichtigste Überschusskomponente des Vertrages, so muss das Versicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer oder der Versicherungsnehmerin bei Tod oder Rückkauf einen angemessenen Teil des angesammelten Schlussüberschussanteils vertraglich zusichern.
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