Leistet ein Kanton keinen oder weniger als seinen Anteil, so wird die Finanzhilfe des Bundes um den entsprechenden Betrag reduziert, sofern der fehlende Betrag nicht durch die übrigen Kantone ausgeglichen wird.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.