1 Der Tierbestand wird mit einem nationalen Überwachungsprogramm überwacht.
2 Das BLV bestimmt nach Anhören der Kantonstierärzte:
3 Es erlässt Vorschriften technischer Art über das Überwachungsprogramm.
4 Es ordnet nach Absprache mit den Kantonstierärzten die weiteren Untersuchungen an, wenn im Rahmen des Überwachungsprogramms verseuchte Bestände festgestellt wurden.
316 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 (AS 2022 487).
Le casse d’assicurazione del bestiame e gli altri istituti assicurativi pubblici o privati possono versare prestazioni supplementari:
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.