1 Zuchttiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung und von Equiden sowie deren Samen, unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Inverkehrbringen von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
2 Weibliche Zuchttiere sowie unbefruchtete Eizellen und Embryonen müssen beim Wechsel der Besitzerin oder des Besitzers im Inland nur auf Verlangen der Abnehmerin oder des Abnehmers von einem Abstammungsausweis begleitet sein.
3 Die Abstammungsausweise müssen von einer anerkannten Zuchtorganisation ausgestellt werden.56
56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 697).
Il certificato di ascendenza degli animali delle specie bovina, suina, ovina e caprina deve contenere le indicazioni seguenti:
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Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.