Landesrecht 8 Gesundheit - Arbeit - Soziale Sicherheit 83 Sozialversicherung
Diritto nazionale 8 Sanità - Lavoro - Sicurezza sociale 83 Assicurazione sociale

832.311.141

Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bauarbeitenverordnung, BauAV)

832.311.141

Ordinanza del 18 giugno 2021 sulla sicurezza e la protezione della salute dei lavoratori nei lavori di costruzione (Ordinanza sui lavori di costruzione, OLCostr)

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Art. 41 Massnahmen an Dachrändern

1 An sämtlichen Dachrändern sind ab einer Absturzhöhe von mehr als 2 m geeignete Massnahmen zu treffen, um Abstürze zu verhindern. Bei unterschiedlichen Dachneigungen ist für die zu treffenden Massnahmen die Neigung an der Dachtraufe massgebend.

2 Bei Dächern mit einer Neigung bis und mit 60° gilt Folgendes:

a.
Beträgt die Neigung weniger als 10°, so ist ein Spenglergang anzubringen, es sei denn, es wird ein durchgehender Seitenschutz nach Artikel 22 angebracht, innerhalb dessen alle Arbeiten ausgeführt werden können.
b.
Beträgt die Neigung zwischen 10° und 30°, so ist ein Spenglergang anzubringen.
c.
Beträgt die Neigung zwischen 30° und 45°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen.
d.
Beträgt die Neigung zwischen 45° und 60°, so ist ein Spenglergang mit einem Seitenschutz, der als Dachdeckerschutzwand nach Artikel 59 ausgestaltet ist, anzubringen und es sind zusätzliche Schutzmassnahmen wie das Errichten von Arbeitspodesten oder Seilsicherungen zu treffen.
e.
An giebelseitigen Dachrändern sind ein Geländerholm und ein Zwischenholm anzubringen, es sei denn, es ist ein durchgehender Spenglergang angebracht oder es wurden gleichwertige Schutzmassnahmen getroffen.

3 Bei Dächern mit einer Neigung über 60° darf, unabhängig von der Absturzhöhe, nur von Gerüsten oder Hubarbeitsbühnen aus gearbeitet werden.

Art. 42 Parete di ritenuta sul tetto per lavori su tetti esistenti

1 Per lavori effettuati su tetti esistenti con un’inclinazione fino a 45°, in deroga all’articolo 41 capoverso 2 lettere a–c può essere installata sul tetto una parete di ritenuta.

2 Una parete di ritenuta sul tetto è un dispositivo di protezione sulle superfici del tetto inclinate che serve a evitare le cadute dal bordo del tetto di persone che scivolano o di materiale.

3 La parete di ritenuta deve essere dimensionata in modo da resistere a una determinata sollecitazione dinamica.

4 La parete di ritenuta deve essere eretta a diretto contatto con la gronda, in modo da superarla di almeno 80 cm, avere un’altezza di almeno 100 cm ed essere solidamente fissata alla struttura portante del tetto.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.