1 Die Luftwaffe und die Organe der Flugsicherung erstatten dem BAZL im Einzelfall Bericht über festgestellte oder vermutete Verletzungen der Lufthoheit oder der Luftverkehrsregeln sowie über Landeaufforderungen und Waffeneinsätze.
2 In schwer wiegenden Fällen unterrichtet das BAZL unverzüglich das UVEK zu handen des Bundesrates sowie gegebenenfalls die Direktion für Völkerrecht.
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.