1 Übt ein Unternehmen die in der Streckenkonzession gewährten Verkehrsrechte nicht aus, so kann jedes andere Unternehmen beim BAZL ein Gesuch um Übertragung der Konzession einreichen.
2 Liegt ein solches Gesuch vor, so setzt das BAZL dem konzessionierten Unternehmen eine Frist von höchstens drei Monaten, innert der es den Betrieb der Luftverkehrslinie aufnehmen muss. Das BAZL kann die Frist in begründeten Fällen erstrecken.
3 Nimmt das konzessionierte Unternehmen den Betrieb innert der Frist nicht auf und erfüllt das andere die Konzessionsvoraussetzungen, so überträgt das BAZL die Streckenkonzession.
4 Die Artikel 114 und 115 sind anwendbar.
150 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139).
1 L’UFAC può modificare o trasferire diritti e obblighi derivanti da concessioni esistenti.
2 Può in particolare autorizzare un’impresa concessionaria a far effettuare i suoi voli da altre imprese svizzere o estere, segnatamente se:
3 L’UFAC può autorizzare la delega di determinati compiti di esercizio a altre imprese svizzere o estere.
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