1 Die Gebühren für die Genehmigung von Planvorlagen betragen bei geschätzten Erstellungskosten:
a. | bis | 100 000 Franken | 385 Franken + | 15 | ‰ der Erstellungskosten |
b. | bis | 1 000 000 Franken | 1585 Franken + | 3,0 | ‰ der Erstellungskosten |
c. | bis | 2 000 000 Franken | 3785 Franken + | 0,8 | ‰ der Erstellungskosten |
d. | bis | 3 000 000 Franken | 4185 Franken + | 0,6 | ‰ der Erstellungskosten |
e. | über | 3 000 000 Franken | 2,0 | ‰ der Erstellungskosten.19 |
2 In dieser Gebühr ist die Abnahmekontrolle eingeschlossen.
2bis Das Inspektorat reduziert die Gebühr nach Absatz 1, wenn sich zeigt, dass die Gebühreneinnahmen den Aufwand für die Bearbeitung der Plangenehmigungsgesuche übersteigen.20
3 Für die allfällige Prüfung von Festigkeitsberechnungen sowie die Berechnung und Messung von elektromagnetischen Feldern werden gesonderte Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.
4 Der Gesuchsteller hat mit der Planvorlage eine Schätzung der Erstellungskosten vorzulegen. Das Inspektorat ist an die Schätzung des Gesuchstellers nicht gebunden. Es erlässt eine Wegleitung zur Schätzung der Erstellungskosten.21
5 Verursacht eine Planvorlage wegen besonders aufwendigen Einspracheverfahren, einer grossen Anzahl von Einsprachen oder anderen aussergewöhnlichen Umständen einen erheblichen Mehraufwand, so kann das Inspektorat auf der Gebühr nach Absatz 1 einen Zuschlag von höchstens 100 Prozent erheben. Der Zuschlag wird nach dem effektiven Zeitaufwand bemessen.
6 Für Genehmigungsverfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Inspektorat entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühr nach Absatz 1 in Rechnung stellen.
7 Für Plangenehmigungsgesuche, die abgewiesen oder abgeschrieben werden, bemisst sich die Gebühr nach dem Aufwand.22
19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5801).
21 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).
1 Per il rilascio, la modifica o la revoca di omologazioni ed autorizzazioni, l’emanazione di divieti e per altre disposizioni e decisioni, l’Ispettorato preleva una tassa non superiore a 3000 franchi. L’ammontare della tassa è fissato secondo il dispendio effettivo che l’atto impone all’Ispettorato.23
2 Se l’Ispettorato funge da istanza di ricorso, i costi della procedura di ricorso sono stabiliti conformemente all’ordinanza del 10 settembre 196924 sulle tasse e spese nella procedura amministrativa.
23 Nuovo testo giusta il n. 1 dell’all. all’O del 9 ott. 2013, in vigore dal 1° dic. 2013 (RU 2013 3509).
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.