1 Das Zusatzabkommen vom 27. August 20094 zum Abkommen vom 9. September 19665 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Zusatzabkommen zu ratifizieren.
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