(Art. 44 Abs. 1 ZG)
1 Die anmeldepflichtige Person muss das Güterschiff bei der Einfahrt ins Zollgebiet oder bei der Ausfahrt aus dem Zollgebiet unverzüglich bei der Revierzentrale der Rheinschifffahrtsdirektion Basel melden.
2 Die Revierzentrale muss der Zollstelle am nächsten Arbeitstag alle Meldungen der ein- und ausgefahrenen Güterschiffe übergeben.
3 Die Meldung muss namentlich folgende Angaben enthalten:
(art. 44 cpv. 1 LD)
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