1 Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.
2 Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19907 über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.