1 Die Revisionsstelle wird vom Bundesrat gewählt.
2 Der Prüfauftrag, die Stellung, Befähigung, Unabhängigkeit, Amtsdauer und Berichterstattung der Revisionsstelle richten sich, unter Vorbehalt von Absatz 3, sinngemäss nach den Artikeln 727–731a des Obligationenrechts33.
3 Die Revisionsstelle erstattet dem Stiftungsrat und dem Bundesrat Bericht über das Ergebnis der Prüfung.
4 Der Bundesrat kann die Revisionsstelle aus wichtigen Gründen abberufen.
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2 Il mandato, lo statuto, le qualifiche, l’indipendenza, la durata del mandato e il rendiconto
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Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.