Für die Gebührenbemessung gelten die folgenden Begriffe:
| Mess- oder Modelldaten oder daraus abgeleitete Daten an einem geografischen Punkt an der Erdoberfläche oder in der Atmosphäre; |
| Verbund berechneter Daten auf Gittern, die über eine Fläche gelegt werden; |
| bildliche Darstellung von Punkt- oder Gitterdaten; |
| meteorologische Grössen wie namentlich Lufttemperatur, Niederschlagsmenge, Windgeschwindigkeit, Sonnenscheindauer, Luftdruck und Luftfeuchtigkeit; |
| Messstationen oder andere geografisch lokalisierbare Punkte, für die meteorologische Parameter angegeben werden; |
| Angabe, auf welcher Höhe die Punkt- oder Gitterdaten gemessen oder berechnet werden (z. B. Höhe ab Boden, Höhe angegeben als konstante Druckfläche); |
| Anzahl der Werte pro Tag; |
| Faktor, der zur Herabsetzung der grossen Mengenunterschiede bei Punkt- und Gitterdaten aus Modellvorhersagen eingesetzt wird; |
| Dauer einer regelmässigen Lieferung in Anzahl Tagen; |
| Zeitraum, bis zu dem eine Vorhersage dauert, in Stunden; |
| Ergebnisse eines Berechnungszyklus eines Wettermodells. |
Per il calcolo degli emolumenti si applicano le seguenti definizioni:
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.