1 Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Netzelektrikerin EFZ und Netzelektriker EFZ setzt sich zusammen aus:
- a.
- 2 bis 5 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE);
- b.
- 1 bis 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Vereinigung von Firmen für Freileitungs- und Kabelanlagen (VFFK);
- c.
- 1 bis 2 Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizer Netzinfrastrukturverbands für Kommunikation, Energie, Transport und ICT (SNiv);
- d.
- 1 bis 2 Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands öffentlicher Verkehr VöV;
- e.
- 1 bis 2 Vertreterinnen oder Vertretern der Fachlehrerschaft;
- f.
- je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
2 Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a. Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b. Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
- c.
- Die Schwerpunkte müssen vertreten sein.
3 Die Kommission konstituiert sich selbst.
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a.
- Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
- b.
- Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
- c.
- Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
- d.
- Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.