1 Die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs hat der beschuldigten Person mitzuteilen, dass sie das Ordnungsbussenverfahren ablehnen kann.
2 Lehnt die beschuldigte Person das Verfahren ab, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt; vorbehalten bleibt Artikel 15 Absatz 3 NSAG32.
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