1 Der Geschäftsführer haftet für jede Fahrlässigkeit.
2 Seine Haftpflicht ist jedoch milder zu beurteilen, wenn er gehandelt hat, um einen dem Geschäftsherrn drohenden Schaden abzuwenden.
3 Hat er die Geschäftsführung entgegen dem ausgesprochenen oder sonst erkennbaren Willen des Geschäftsherrn unternommen und war dessen Verbot nicht unsittlich oder rechtswidrig, so haftet er auch für den Zufall, sofern er nicht beweist, dass dieser auch ohne seine Einmischung eingetreten wäre.
1 Se il gestore era incapace di obbligarsi per contratto, sarà responsabile della gestione solo in quanto siasi arricchito o dolosamente spossessato del lucro.
2 Rimane riservata una più estesa responsabilità per gli atti illeciti.
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