1 Auf den Check finden die nachstehenden Bestimmungen des Wechselrechts Anwendung:
- 1.
- Artikel 990 über die Wechselfähigkeit;
- 2.
- Artikel 993 über Wechsel an eigene Ordre, auf den Aussteller und für Rechnung eines Dritten;
- 3.
- Artikel 996–1000 über verschiedene Bezeichnung der Wechselsumme, Unterschriften von Wechselunfähigen, Unterschrift ohne Ermächtigung, Haftung des Ausstellers und Blankowechsel;
- 4.
- Artikel 1003–1005 über das Indossament;
- 5.
- Artikel 1007 über die Wechseleinreden;
- 6.
- Artikel 1008 über die Rechte aus dem Vollmachtsindossament;
- 7.
- Artikel 1021 und 1022 über Form und Wirkungen der Wechselbürgschaft;
- 8.
- Artikel 1029 über das Recht auf Quittung und Teilzahlung;
- 9.
- Artikel 1035–1037 und 1039–1041 über den Protest;
- 10.
- Artikel 1042 über die Benachrichtigung;
- 11.
- Artikel 1043 über den Protesterlass;
- 12.
- Artikel 1044 über die solidarische Haftung der Wechselverpflichteten;
- 13.
- Artikel 1046 und 1047 über die Rückgriffsforderung bei Einlösung des Wechsels und das Recht auf Aushändigung von Wechsel, Protest und Quittung;
- 14.
- Artikel 1052 über den Bereicherungsanspruch;
- 15.
- Artikel 1053 über den Übergang der Deckung;
- 16.
- Artikel 1064 über das Verhältnis mehrerer Ausfertigungen;
- 17.
- Artikel 1068 über Änderungen;
- 18.
- Artikel 1070 und 1071 über die Unterbrechung der Verjährung;
- 19.
- Artikel 1072–1078 und 1079 Absatz 1 über die Kraftloserklärung;
- 20.
- Artikel 1083–1085 über den Ausschluss von Respekttagen, den Ort der Vornahme wechselrechtlicher Handlungen und die eigenhändige Unterschrift;
- 21.
- Artikel 1086, 1088 und 1089 über den Geltungsbereich der Gesetze in Bezug auf Wechselfähigkeit, Handlungen zur Ausübung und Erhaltung des Wechselrechts und Ausübung der Rückgriffsrechte.
2 In Wegfall kommen bei diesen Artikeln die Bestimmungen, die sich auf die Annahme des Wechsels beziehen.
3 Die Artikel 1042 Absatz 1, 1043 Absätze 1 und 3 und 1047 werden für die Anwendung auf den Check in dem Sinne ergänzt, dass an die Stelle des Protestes die gleichbedeutende Feststellung nach Artikel 1128 Ziffern 2 und 3 treten kann.