1 Ordnet die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) gegen ein Mitglied Massnahmen nach den Artikeln 40 und 40a des Gesetzes an, so kann die von der FINMA beauftragte Person den Pfandbriefzentralen alle Auskünfte erteilen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Die beauftragte Person informiert die Pfandbriefzentralen regelmässig über den Stand des Verfahrens, soweit sie davon betroffen sind.
39 Abrogati dal n. I dell’O del 20 ott. 1982, con effetto dal 1° gen. 1983 (RU 1982 1879).
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