1 Die Parlamentsdienste protokollieren die Sitzungen der Kommissionen.
2 Die Kommissionsprotokolle dienen:
3 Von den Kommissionsberatungen werden analytische Protokolle erstellt. Artikel 5 bleibt vorbehalten.
4 Die Kommissionsberatungen werden für die Protokollierung aufgezeichnet.
5 Die Aufzeichnung ist zu keinem anderen Zweck zu verwenden und wird drei Monate nach der Sitzung gelöscht. Die Aufsichtskommissionen und ‑delegationen können die Aufzeichnungen in begründeten Fällen länger als drei Monate aufbewahren.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.