1 Die Mitarbeitenden der Parlamentsdienste dürfen nicht streiken, soweit sie im Rahmen von Artikel 96 BPV53 wesentliche Aufgaben für die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Kommissions- und Sessionsbetriebs der Bundesversammlung wahrnehmen.
2 Die oder der Delegierte der Verwaltungsdelegation bezeichnet im konkreten Fall die Personen, denen die Ausübung des Streikrechts untersagt ist.
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