1 Jede Funktion wird von der nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 zuständigen Stelle bewertet und einer Lohnklasse zugewiesen.
2 Die für das Personalwesen zuständige Fachstelle arbeitet eine Empfehlung aus.
3 Die Bewertungskriterien gemäss BPV52 und die Richtlinien des Eidgenössischen Finanzdepartements sind sinngemäss anwendbar. Die Bewertungsstellen nach Artikel 53 Buchstaben a und b BPV können konsultiert werden.
4 Weist die Verwaltungsdelegation eine Funktion den Lohnklassen 32–38 zu, so konsultiert sie die Finanzdelegation.
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