1 Die Koordinationskonferenz wählt die Generalsekretärin oder den Generalsekretär der Bundesversammlung. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Sie beginnt am 1. Januar nach Beginn der Legislaturperiode des Nationalrates und endet mit dem 31. Dezember nach Beginn der folgenden Legislaturperiode.
3 Die Amtsperiode verlängert sich um weitere vier Jahre, wenn die Koordinationskonferenz das Arbeitsverhältnis bis zum 30. Juni des letzten Amtsjahres nicht aufgelöst hat.
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