1 Die Parlamentsdienste sind die Stabsstelle der Bundesversammlung und unterstützen sie und ihre Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
2 Sie nehmen die Aufgaben nach Artikel 64 ParlG wahr.
3 Die Dienststellen der Parlamentsdienste, die Aufträge einzelner Ratsmitglieder ausführen, geben die Auftraggeberin oder den Auftraggeber nicht bekannt.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.