1 Die von der Bundeskanzlei ausgestellten Akkreditierungen für Medienschaffende gelten auch für die Bundesversammlung.
2 Die Parlamentsdienste können für Medienschaffende Tagesakkreditierungen ausstellen.
3 Die Akkreditierungs-Verordnung vom 21. Dezember 199032 ist sinngemäss anwendbar.
4 Die Verwaltungsdelegation kann Medienschaffenden die durch die Akkreditierung gewährten Vergünstigungen im Zuständigkeitsbereich der Bundesversammlung entziehen, falls sie das ihnen gewährte Hausrecht in schwerwiegender Weise missbrauchen. Die betroffene Person ist vor dem Entscheid anzuhören.
32 [AS 1991 210. AS 2007 7011 Art. 16].
32 [RU 1991 210. RU 2007 7011 art. 16]
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