(Art. 19 BehiG)
1 Das EBGB ist für Bundesaufgaben im Zusammenhang mit der Gleichstellung der Menschen mit Behinderungen zuständig, soweit sie nicht von anderen besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung wahrgenommen werden müssen.
2 Es fördert die Gleichstellung von behinderten mit nicht behinderten Menschen im öffentlichen Raum und setzt sich für die Beseitigung der rechtlichen oder tatsächlichen Benachteiligungen ein.
3 Es nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
- a.
- Es informiert die Öffentlichkeit und erstellt Dokumentationen.
- b.
- Es berät Privatpersonen und Behörden.
- c.
- Es prüft die Gesuche um Finanzhilfen.
- d.
- Es führt Programme, Informationskampagnen und Pilotversuche durch.
- e.
- Es bearbeitet gleichstellungspolitische Fragen auf nationaler und internationaler Ebene.
- f.
- Es bereitet die Gesetzgebung sowie Berichte und andere Regierungstätigkeiten im Bereich der Gleichstellung der Behinderten vor.
- g.
- Es äussert sich zu andern Gesetzgebungsvorhaben und Massnahmen des Bundes, welche die Frage der Gleichstellung der Behinderten besonders betreffen.
- h.
- Es prüft die Beschwerde- und Klageberechtigung von Behindertenorganisationen.
- i.
- Es sorgt für die Koordination der Tätigkeiten der besonderen Fachstellen der Bundesverwaltung.
- j.
- Es arbeitet mit den Behindertenorganisationen zusammen.
- k.
- Es berichtet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) regelmässig über seine Tätigkeiten sowie über die Ergebnisse seiner Wirksamkeitsüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 3 BehiG.