1 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Absprachen zur Durchführung von zusätzlichen Aufgaben treffen, die nicht unter Artikel 66 fallen.
2 Diese Zusatzaufgaben beinhalten namentlich die Durchführung spezifischer Umfragen, Beratungs- und Informationstätigkeiten sowie Aufgaben, die besondere Fachkenntnisse voraussetzen.
3 Die Durchführung dieser Zusatzaufgaben und die finanzielle Abgeltung werden im Rahmen der Absprachen zwischen dem SEM und den Kantonen oder den Dritten geregelt.
4 Die Kantone oder Dritte können dem SEM Projekte unterbreiten, die unter die Absätze 1 und 2 fallen. Dieses äussert sich zur Zweckmässigkeit des Projektes und entscheidet über dessen Finanzierung.
182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. April 2013 (AS 2012 6951).
Abrogati
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