142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)
142.312 Ordinanza 2 dell' 11 agosto 1999 sull'asilo relativa alle questioni finanziarie (Ordinanza 2 sull'asilo, OAsi 2)
Art. 52d Kostenüberschreitungen
Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag, so sind die Finanzkompetenzen wie folgt geregelt:
- a.
- Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um nicht mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 52c für die Mehrkosten zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.
- b.
- Übersteigen die Kosten der beschlossenen Massnahmen den bewilligten Betrag um mehr als einen Viertel, so kann die gemäss Artikel 52c für den neuen Gesamtbetrag zuständige Instanz die Mehrkosten bewilligen.
Art. 52e Modifiche
La SEM può modificare un provvedimento se non ne risulta un superamento dei costi previsti.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.