Landesrecht 1 Staat - Volk - Behörden 14 Bürgerrecht. Niederlassung. Aufenthalt
Diritto nazionale 1 Stato - Popolo - Autorità 14 Cittadinanza. Domicilio. Dimora

142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2)

142.312 Ordinanza 2 dell' 11 agosto 1999 sull'asilo relativa alle questioni finanziarie (Ordinanza 2 sull'asilo, OAsi 2)

Index Inverser les langues Précédent Suivant
Index Inverser les langues

Art. 24 Dauer der Kostenerstattungspflicht

(Art. 88 Abs. 3 AsylG; Art. 31, 87 Abs. 1 Bst. b und 87 Abs. 3 AIG)

1 Der Bund vergütet den Kantonen Globalpauschalen für Flüchtlinge und Staatenlose. Er vergütet diese Pauschalen ab Beginn des Monats, welcher dem Entscheid über die Asylgewährung, über die Aufnahme als vorläufig aufgenommener Flüchtling oder über die Anerkennung als staatenlose Person folgt, bis und mit dem Ende des Monats, in dem:

a.
ein Flüchtling eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 oder 43 Absätze 5 und 6 AIG67 ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches, welches zur Asylgewährung geführt hat;
b.
ein vorläufig aufgenommener Flüchtling eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA68 oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)69 ein Anspruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist;
bbis.70
ein Flüchtling mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs (StGB)71 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192772 (MStG) oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit dem Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches;
c.
eine staatenlose Person eine Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 oder 43 Absätze 5 und 6 AIG ein Anspruch darauf besteht, längstens aber 5 Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
d.
eine vorläufig aufgenommene staatenlose Person eine ausländerrechtliche Aufenthalts‑ oder Niederlassungsbewilligung erhält oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG oder nach Artikel 3 Anhang I FZA oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ein Anspruch darauf besteht, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist;
dbis.73
ein Staatenloser mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist, längstens aber fünf Jahre seit der Anerkennung der Staatenlosigkeit;
e.
das Asyl widerrufen und die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wird;
f.
ein Flüchtling oder eine staatenlose Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist.74

2 Entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet. Liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes.

3 Der Bund zahlt den Kantonen für Schutzbedürftige mit einer Aufenthaltsbewilligung die Hälfte der Globalpauschale nach Artikel 26 vom Tag an, an dem diese nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung haben, bis und mit dem Tag, an dem sie erstmals eine Niederlassungsbewilligung erhalten oder ein Anspruch darauf besteht, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine solche nach Artikel 74 Absatz 3 des AsylG erteilt werden könnte.

4 und 5 …75

66 Siehe auch die UeB Änd. 7.12.2012 und 30.3.2022 am Ende dieses Textes.

67 SR 142.20

68 SR 0.142.112.681

69 SR 0.632.31

70 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

71 SR 311.0

72 SR 321.0

73 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. März 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 233).

75 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2875).

Art. 24a Durata dell’obbligo di rimborsare le spese per gruppi di rifugiati

(art. 56 e 88 cpv. 3 e 3bis LAsi)

1 La Confederazione versa ai Cantoni somme forfettarie globali per tutti i rifugiati che fanno parte di un gruppo ai sensi dell’articolo 56 LAsi per sette anni a contare dal mese seguente l’entrata in Svizzera.

2 L’indennizzo di cui al capoverso 1 che si protrae oltre i cinque anni comprende contributi alle spese per minorenni non accompagnati e persone che, a causa di un grave problema fisico o psichico oppure dell’età avanzata, non sono economicamente autonomi cinque anni dopo la loro entrata in Svizzera.

78 Introdotto dal n. I dell’O dell’8 giu. 2018, in vigore dal 1° mar. 2019 (RU 2018 2875).

79 Vedi anche le disp. trans. delle mod. dell’8 giu. 2018 e del 30 mar. 2022 alla fine del presente testo.

 

Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
Il presente documento non è una pubblicazione ufficiale. Fa unicamente fede la pubblicazione della Cancelleria federale. Ordinanza sulle pubblicazioni ufficiali, OPubl.