1 Der Staatsrat leitet die kantonale Verwaltung.
2 Die kantonale Verwaltung ist in Departemente gegliedert. Jedes Mitglied des Staatsrates steht einem oder mehreren Departementen vor.
3 Der Staatsrat ernennt das Verwaltungspersonal; dieses untersteht seinen Weisungen und seiner Aufsicht.
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