Jede Verfassungsrevision, ob Total- oder Teilrevision, muss vom
Grossen Rat zweimal beraten werden; am Ende jeder Lesung steht eine Abstimmung des Grossen Rates. Die zweite Lesung darf erst einen Monat nach der ersten stattfinden.
Dies ist keine amtliche Veröffentlichung. Massgebend ist allein die Veröffentlichung durch die Bundeskanzlei.
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