1 Für die Grundsicherheitsprüfung ist die Fachstelle PSP VBS zuständig.
2 Die Grundsicherheitsprüfung wird durchgeführt:
- a.
- bei Bediensteten des Bundes und Angestellten der Kantone mit regelmässigem Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
- b.11
- bei Angehörigen der Armee und des Zivilschutzes sowie Dritten mit Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material;
- c.
- bei Personen mit Zugang zu Schutzzone 2 einer militärischen Anlage;
- d.
- bei Personen mit Zugang zu schweizerischen oder internationalen militärischen Sicherheits- oder Sperrzonen;
- e.
- bei Personen, die aufgrund internationaler Abkommen Zugang zu VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material erhalten;
- f.12
- anlässlich der Rekrutierung bei Stellungspflichtigen, die vorgesehen sind für Funktionen mit Zugang zu:
- 1.
- VERTRAULICH klassifizierten Informationen oder ebenso klassifiziertem Material,
- 2.
- Schutzzone 2 einer militärischen Anlage.
3 Die Prüfbehörde erhebt die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben a und d BWIS.
4 Sie kann zusätzlich die Daten nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstaben b, c, e und f BWIS erheben und von der betreffenden Person verlangen, dass sie das Formular «Weitere Angaben zur Person» ausfüllt, wenn:
- a.
- die betreffende Person in einem Register nach Artikel 20 Absatz 2 BWIS verzeichnet ist:
- b.
- für die Beurteilung zu wenig Daten vorhanden sind;
- c.
- die Prüfbehörde über sicherheitsrelevante Informationen verfügt und aus diesem Grund beabsichtigt, die Verfügung nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a nicht zu erlassen.
5 Die Prüfbehörde beurteilt die betreffende Person aufgrund der erhobenen Daten.